| | Recht
und Sitte
Gemeinsamkeiten
- normativer Charakter
- Sollensordnung
- Ordnen Gemeinschaftsverhalten
- Regeln äusseres Verhalten
- Verweis auf die Sitte erlaubt, das Recht knapp zu halten
und eine Anpassung an die Umwelt zu gewährleisten
- Dies erhöht aber den Interpretationsspielraum des Gerichts
- Damit nimmt die Rechtssicherheit ab
Verweis
auf Sitte
- Handelssitte,
Usanz
- Wird oft darauf verwiesen
- "kaufmännische
Uebung"
- Befolgung ohne rechtliche Verpflichtung
-
können auch ohne
gesetzlicher Verweisung
von rechtlicher
Bedeutung sein
- Keine Wirkung bei Beteiligung von Laien
- INCOTERMS für intl. Handel
- Richtlinien von
Brachenverbänden
- Ortsgebrauch, wird seltener verwiesen
- zum regionalen Ausgleich
- Traditionen
Unterschiede
- Sitte
- auf beliebige soziale Gruppe bezogen
» Siehe auch: staatliche Ordnung
- wirken in Teilbereichen des Lebens
- ethisch indifferent, auch schlechte Sitten sind Sitten
- keine Notwendigkeit (opinio necessitatis fehlt)
- kein staatlicher Zwang zur Durchsetzung
- entsteht durch tatsächliche Uebung und
Anwendung
- Recht
- Von einander unabhängige, selbständige Systeme
Ueberlappung
- "Gute" Sitten werden oft als Rechtsnormen übernommen
- alltägliches Zusammenleben (Höflichkeit etc.) ausschliessliche durch Sitte geregelt
- Bei Ueberlappung hat das Recht das Primat
- Recht kann auf Sitte verweisen
» Siehe auch: "kaufmännische
Uebung"
- Sitten sind dynamisch, daher kann ihnen das Recht auch folgen wenn sich die Bräuche wandeln
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