1. Einleitung
Abgrenzung
Schiedsgerichtsbarkeit
Verhinderung einer öff. Verhandlung
Kann nur über Dinge verfügen, über welche die Parteien auch selber könnten
Verhinderung einer öff. Verhandlung
Kann nur über Dinge verfügen, über welche die Parteien auch selber könnten