1. Einleitung

Abgrenzung


Schiedsgerichtsbarkeit

  • Verhinderung einer öff. Verhandlung
  • Kann nur über Dinge verfügen, über welche die Parteien auch selber könnten

Verhinderung einer öff. Verhandlung


Kann nur über Dinge verfügen, über welche die Parteien auch selber könnten